Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)
Förderung qualitätsorientierter Auswahlentscheidungen von Patienten durch eine laienverständliche und barrierefreie Übersicht zur Qualität von Krankenhausbehandlungen: Errichtung, Betrieb und Internet-Veröffentlichung eines Transparenzverzeichnisses mit Informationen zu Krankenhaus-Standorten mit jeweiligem Leistungsangebot, personeller Ausstattung und Qualitätsaspekten, für die Aufbereitung der notwendigen Daten zuständige Institute, differenzierte Darstellung der Leistungsangebote entsprechend den für die Krankenhausreform geplanten 65 Leistungsgruppen mit Übergangslösung für bereits von Landesbehörden zugewiesene Leistungsgruppen, davon ausgehend Zuordnung einer bundeseinheitlichen Versorgungsstufe (Level) an jeden Krankenhausstandort mit einem eigenen Level für Universitätsklinika, Schaffung datenschutzrechtlicher Befugnisse, Verpflichtung der Krankenhäuser zur künftigen Übermittlung ergänzender Angaben;<br /> Einfügung § 135d und Anlage 1 sowie Änderung §§ 136a, 137a, 299 und 307 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Änderung § 21 Krankenhausentgeltgesetz und § 29 Sozialgerichtsgesetz<br /> <br /> Bezug: Gemeinsame Eckpunkte von Bund und Ländern vom 10. Juli 2023 für eine Krankenhausreform und Vereinbarung zur Veröffentlichung von Daten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens durch den Bund zur Information und Aufklärung von Patienten<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Änderungen und Klarstellungen betr. Erstveröffentlichungszeitpunkt, regelmäßige Änderung und Evaluierung des Transparenzverzeichnisses, Datenaufbereitung unter Ausschluss des Zugriffs auf personenbezogene Daten, Zuweisung von Leistungsgruppen, von Krankenhausstandorten erbrachte Leistungen, personelle Ausstattung und Zuordnung zu Versorgungsstufen, Datenübermittlungspflichten und Sanktionsvereinbarung, Deckung der Pflegepersonalkosten;<br /> Änderung §§ 137j, 137k und 137l Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie §§ 6a, 9 und 15 Krankenhausentgeltgesetz
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.