Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
Verschärfung der Strafen zur Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern in Bund und Ländern sowie des Europäischen Parlaments und parlamentarischer Versammlungen internationaler Organisationen durch Schaffung eines neuen Straftatbestands der "unzulässigen Interessenwahrnehmung" in Zusammenhang mit Tätigkeiten außerhalb der Mandatswahrnehmung, Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe;<br /> Einfügung § 108f Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2022 zur Abgeordnetenbestechung (StB 7-9/22, Rn 24)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>sprachliche Angleichung, redaktionelle Korrektur, Folgeänderung;<br /> Änderung § 108f Strafgesetzbuch sowie zusätzliche Änderung § 7 Lobbyregistergesetz
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.