Gesetz zur Errichtung eines Verteidigungsfonds für Deutschland und zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)
Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit durch Erweiterung des bestehenden Sondervermögens Bundeswehr um zusätzliche Kreditermächtigungen von bis zu 200 Milliarden Euro zu einem Verteidigungsfonds außerhalb der Schuldenbremse, nur nutzbar für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien oberhalb von 2 Prozent des nominalen BIP, damit Verhinderung der Umwidmung von Verteidigungsausgaben im Kernhaushalt;<br /> Änderung Art. 87a Grundgesetz
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.