Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Änderung weiterer Gesetze
Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes und auf freier Willensbildung beruhendes Sterben durch Selbsttötung: Voraussetzungen für den Zugang zu tödlich wirkenden Betäubungsmitteln für Sterbewillige in medizinischen Notlagen (schriftliche Erläuterung des Sterbewunsches, Erst- und Zweitbestätigung durch versch. Ärzte, Härtefallregelung), allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Betäubungsmitteln für Sterbewillige (Niederschrift bei zuständiger Behörde, Nachweis über zweimalige Beratung im Abstand von 2 bis 12 Monaten, abschließende Behördenentscheidung), Umsetzung sowie Aufgabe des Sterbewunsches, Strafbarkeitsvorschrift, Ordnungswidrigkeit, Evaluationsbericht 3 Jahre nach Inkrafttreten und danach im vierjährlichen Turnus, Bestimmung weiterer Betäubungsmittel neben dem im Gesetz festgeschriebenem Natrium-Pentobarbital durch Rechtsverordnung; Ermöglichung der Betäubungsmittelabgabe von Apotheken auf Grundlage der Behördenbescheinigung;<br /> Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben (<strong>Selbstbestimmtes-Sterben-Gesetz</strong> - SbStG) als Art. 1 der Vorlage sowie Änderung §§ 4, 12 und 13 Betäubungsmittelgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben und zur Inanspruchnahme von Hilfeleistungen von Dritten (2 BvR 2347/15)<br /> Siehe auch GESTA M006 sowie GESTA M015<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Zusammenführung mit dem Gesetzentwurf auf BT-Drs 20/2332<br /> <br /> Bezug: siehe GESTA M030
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.