Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe
Regelungen für das Recht auf einen selbstbestimmten Tod und Klarstellung der Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung: Recht auf Hilfe zur Selbsttötung, Recht zur Hilfeleistung, Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Suizidhilfe, Beratungspflicht für suizidwillige Personen, Einrichtung wohnortnaher Beratungsstellen durch die Länder, Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung, Bericht der Bundesregierung erstmals 1 Jahr sowie Gesetzesevaluation 3 Jahre nach Inkrafttreten;<br /> Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (<strong>Suizidhilfegesetz</strong>) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 13 Betäubungsmittelgesetz sowie § 203 Strafgesetzbuch; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben und zur Inanspruchnahme von Hilfeleistungen von Dritten (2 BvR 2347/15)<br /> Unveränderte Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 19/28691 (GESTA 19. WP M060)<br /> Siehe auch GESTA M006 sowie GESTA M014<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Zusammenführung mit dem Gesetzentwurf auf BT-Drs 20/2293<br /> <br /> Bezug: siehe GESTA M030
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.