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Ausnahmeregelung der Schuldenbremse im Grundgesetz bei "völkerrechtswidrig angegriffenen Staaten"

Vorgang 324458 Schriftliche Frage · Beantwortet · aktualisiert 30.09.2026 · DIP ↗

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Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche nationalen oder internationalen Instanzen rechtfertigen durch ihre Beurteilung bzw. ihr Urteil die am 22. März 2025 in das Grundgesetz (GG) neu aufgenommene Formulierung, dass für "völkerrechtswidrig angegriffene Staaten" eine Ausnahmeregelung (Bereichsausnahme) von Artikel 115 Absatz 2 Satz 1 GG gilt, wonach Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen sind (bitte abschließend aufzählen), und für die Unterstützung welcher Staaten, außer der Ukraine, sieht die Bundesregierung derzeit, unabhängig von der tatsächlich beabsichtigten Unterstützung, die Möglichkeit einer, gemäß dieser Formulierung im Grundgesetz, gesetzlich legitimierten Bereichsausnahme (abschließend aufzählen)?

Zeitachse

  1. 18.07.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/918 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.