... Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Klarstellende Bestimmungen und Ergänzungen zur Verbesserung der Vollstreckung gegen Hoheitsträger: Abwarten einer Erfüllungsfrist des Gläubigers vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, Verlängerung der zivilprozessualen Vollziehungsfrist von 1 auf 2 Monate, Ausweitung des Anwendungsbereichs auf vollstreckbare Handlungen, Duldungen und Unterlassungen mit Ausnahme von Geldforderungen, Erhöhung des max. Zwangsgeldes von 10.000 auf 25.000 Euro, Anwendung von ZPO-Vorschriften, ausdrückliche Klarstellung der Nichtanwendbarkeit von Zwangsmitteln gegen handelnde Amtswalter, Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes bei Vereitlung des Vollstreckungsziels durch den Vollstreckungsschuldner, redaktionelle Anpassung;<br /> Änderung §§ 123, 167 und 195 und Neufassung § 172 sowie Einfügung 172a Verwaltungsgerichtsordnung<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (1 BvR 440/83) zur Rechtsprechung zur Erfüllungsfrist ; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. August 1999 (1 BvR 2245/98) zur Verfassungsbeschwerde betr. die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen im Verwaltungsprozess
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.