polradar

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Vorgang 290260 Gesetzgebung · Verkündet · aktualisiert 18.07.2025 · DIP ↗

Im Graph öffnen

Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie für einen verbesserten Hinweisgeberschutz und zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Meldung oder Offenlegung von Missständen in Unternehmen und Behörden: Schutz hinweisgebender sowie sonstiger von einer Meldung oder Offenlegung betroffenen Personen, Einbeziehung von Verstößen gegen Strafvorschriften, best. Ordnungswidrigkeiten sowie einzelner Rechtsbereiche u.a. zur Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Steuerbetrug oder bei Verstößen gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebensmittelsicherheit, Wahlmöglichkeit zwischen interner und externer Meldung, Vertraulichkeitsgebot, Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen, Etablierung einer zentralen externen Meldestelle beim BfJ sowie im Zuständigkeitsbereich der BaFin und des Bundeskartellamts, Möglichkeit zur Einrichtung ext. Meldestellen durch die Länder betr. Landes- und Kommunalverwaltungen, Dokumentations- und Berichtsspflichten, Schutz vor Repressalien wie Kündigung, Mobbing oder Diskriminierung, Schadensersatzansprüche und Bußgeldvorschriften, Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten, Anpassungen bestehender Regelungen, insbes. im Bereich des Dienstrechts;<br /> Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (<strong>Hinweisgeberschutzgesetz</strong> &ndash; HinSchG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ in 8 Gesetzen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305, 26.11.2019, S. 17)<br /> Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.02.2021 zum Whistleblowing in der Rechtssache Gawlik gg. Liechtenstein (23922/19)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Pflicht zur Vorhaltung anonymer Meldekanäle sowie zur Ermöglichung anonymer Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestellen, Meldung verfassungsfeindlicher Äußerungen von Beamten auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle (Pflicht zur Verfassungstreue), Anreize zur Nutzung interner Meldestellen, Einrichtung von Meldestellen kommunaler Unternehmen, Ausnahmen im Bereich von Nachrichtendiensten, Meldung durch Tierärzte betr. gewerbliche Haltung von Nutztieren, Zusammenkunft im Wege der Bild- und Tonübertragung mit Einwilligung der hinweisgebenden Person, Entschädigungsregelung, dreijährige Aufbewahrungsfrist, Klarstellung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, Einbeziehung des Digital Markets Act in den sachlichen Anwendungsbereich; Annahme einer Entschließung: u.a. Prüfung der Gewährleistung des hinreichenden Schutzes hinweisgebender Personen bei der Meldung von Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie von erheblichem Fehlverhalten bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses, Prüfung des bestehenden Hinweisgebersystems in den Bereichen nationale Sicherheit, Nachrichtendienste und Verschlusssachen, zügiger Aufbau einer unabhängigen Kontrollinstanz im Bereich Verschlusssachen;<br /> Erneute Änderung zahlr. §§ Hinweisgeberschutzgesetz sowie versch. §§ Arbeitsschutzgesetz, Gewerbeordnung, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz<br /> <br /> Bezug: Nichtzustimmungsbedürftige Regelungen s. BT-Drs 20/5992 GESTA C048<br /> Zustimmungsbedürftige Regelungen s. BT-Drs 20/5991 GESTA C047<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: </strong>Klarstellung des Anwendungsbereichs, Beschränkung auf beruflichen Kontext, Verzicht auf die verpflichtende Ermöglichung anonymer Meldeabgaben sowie zur Bearbeitung anonym abgegebener Meldungen, Bevorzugung interner Meldeverfahren, Möglichkeit zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist, Pflicht zur Geltendmachung der Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit infolge einer Meldung oder Offenlegung durch Hinweisgeber, Wegfall der Schadensersatzansprüche, Senkung des max. Bußgeldes auf 50.000 Euro, Inkrafttreten der Bußgeldbestimmungen 6 Monate nach Gesetzesverkündung;<br /> Erneute Änderung zahlr. §§ Hinweisgeberschutzgesetz sowie versch. §§ Gewerbeordnung, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Geldwäschegesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz<br /> <br /> <strong>Protokollerklärung der Bundesregierung zum Vermittlungsverfahren: </strong>Beginn der vorgesehenen nationalen Evaluierung Mitte 2024, Einbeziehung der Regelungen zur Annahme und Bearbeitung anonymer Hinweise, Feststellung der Inanspruchnahme durch die Normadressaten, Akzeptanz bei den untersch. Akteuren, hinreichende praktikable Umsetzbarkeit, Nutzung der Möglichkeit zur Einrichtung anonymer Meldekanäle durch die Normadressaten, Beurteilung des Kosten-Ergebnis-Verhältnisses, Evaluierung auf Grundlage eingehender Meldungen, insbes. betr. nachfolgende Verfahrensabläufe und -ergebnisse sowie weitere, an die Meldungen anschließende gerichtliche und außergerichtliche Verfahren, einschl. Schadenersatzforderungen, Erhebung der Nebenfolgen, Akzeptanz und Anwenderfreundlichkeit durch Befragung der beteiligten Akteure

Zeitachse

Keine Positionen verknüpft.

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.