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Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Vorgang 290717 Gesetzgebung · Verkündet · aktualisiert 16.12.2022 · DIP ↗

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Entscheidung über die Zuteilung aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) nur nach der aktuellen kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der Patienten, Ausschluss von Benachteiligungen, insbes. wegen Behinderung, Gebrechlichkeit, Alter, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht oder sexueller Orientierung; Umsetzung der bestehenden grundgesetzlichen Schutzpflicht des Staates unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts; Regelung des Zuteilungskriteriums und des Verfahrens, keine Berücksichtigung bereits zugeteilter Behandlungskapazitäten;<br /> Einfügung § 5c Infektionsschutzgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2021 zum Schutz vor einer Benachteiligung wegen einer Behinderung im Falle einer Triage (1 BvR 1541/20 &ndash; Rn. 126 ff.)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Konkretisierung zu überlebenswichtigem intensivmedizinischen Behandlungsbedarf und Behandlungskapazitäten, Unmöglichkeit anderweitiger Behandlung und Verlegung intensivpflichtiger Patienten; Meldung getroffener Zuteilungsentscheidungen der Krankenhäuser an die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zur Prüfung und Erkenntnisgewinnung; umfassende bundesweite Evaluation der Regelungen bis spätestens Ende 2025 durch externe unabhängige Sachverständige und Berichterstattung an den Bundestag

Zeitachse

Keine Positionen verknüpft.

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.