Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)
Reform des Grundsicherungssystems: Ablösung der sog. Hartz-IV-Regelungen durch Einführung eines Bürgergeldes zum 01. Januar 2023 sowie Entfristung der Regelungen zum Sozialen Arbeitsmarkt: Fortschreibung der Regelbedarfe, Anhebung der Regelbedarfsstufen, Neuregelung der Leistungsminderungen (sog. Sanktionen), Bagatellgrenze für Rückforderungen, zweijährige Karenzzeit für Wohnung und Vermögen sowie Anerkennung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe, Erhöhung der Vermögensfreibeträge nach Ablauf der Karenzzeit, Nichtberücksichtigung der Rücklagen für die Altersvorsorge, Erhöhung der Freibeträge für Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie für Auszubildende, Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses anhand eines Plans zur Verbesserung der Teilhabe zwischen Arbeitsuchendem und Jobcenter (sog. Kooperationsplan), sechsmonatige Vertrauenszeit ohne Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen, Schlichtungsmechanismus, Regelinstrument zur ganzheitlichen Betreuung (Coaching), Abschaffung des Vermittlungsvorrangs, Weiterbildungsgeld, Entfristung der Weiterbildungsprämie, drittes Umschulungsjahr, Bürgergeldbonus, Förderung von Grundkompetenzen, Kostenübernahme einer sozialpädagogischen Begleitung während einer Weiterbildung, Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes, befristete Aussetzung der Zwangsverrentung, Regelungen zur Erreichbarkeit, zahlr. Maßnahmen zum Bürokratieabbau, u.a. Wegfall des Anspruchs auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der Einkommensanrechnung des Mutterschaftsgelds, Anpassungen und Klarstellungen im Sozialen Entschädigungsrecht;<br /> Neufassung, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie Änderung der Überschrift in Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende –, Änderungen in 7 weiteren Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen sowie Folgeänderungen in 17 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Einführung eines Bürgergeldes<br /> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. November 2019 zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II (1 Bvl 7/16)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>zahlr. Änderungen, inbes. betr. die Leitmaxime des SGB II (Grundsatz des Förderns: Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt), Verstärkung der (ganzheitlichen) Beratung und Betreuung, Möglichkeit der aufsuchenden und sozialraumorientierten Beratung, Anerkennung der Heizungskosten nur in angemessener Höhe, Selbstauskunft zu Vermögenswerten und Vorlage eines Nachweises lediglich auf Aufforderung des Jobcenters, Erweiterung des begleitenden Coachings für Langzeitarbeitslose nach Beginn einer Arbeitsaufnahme auf 9 Monate und Ausweitung auf junge Azubis, Anpassungen der Hinzuverdienstregeln für Schüler und Studierende für den Zeitraum nach Schulabschluss bis zur Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, Dynamisierung der Freibeträge, Wegfall des Vermittlungsvorrangs bei Existenzgründungen, Anrechnung des Leistungsbezugs im Jahr 2022 auf die Karenzzeit, keine Karenzzeit bei Leistungsberechtigung von 1 Monat, Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus Erbschaften im Zuflussmonat und Zuschlagung im Folgemonat als Vermögen, Berücksichtigung von Rehabilitationsbedarfen im Kooperationsplan, erste Einladung zur Erstellung des Kooperationsplans ohne Rechtsfolgenbelehrung, Klarstellung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, redaktionelle Korrekturen, Folgeänderungen;<br /> Erneute und zusätzliche Änderungen in 5 Gesetzen sowie Folgeänderungen in 2 weiteren Gesetzen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses:</strong> Begrenzung der Karenzzeit auf 1 Jahr, Reduzierung des Schonvermögens in der Karenzzeit auf 40.000 Euro für Leistungsberechtigte und Erhöhung des Freibetrags um jeweils 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft, Härtefallregelung für selbst genutztes Wohneigentum mit höheren Wohnflächen, Streichung der sechsmonatigen Vertrauenszeit, Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen von Beginn des Leistungsbezugs an (dreistufiges Sanktionssystem mit Minderung um 10 bis zu 30 Prozent bei wiederholten Pflichtverletzungen);<br /> Erneute Änderungen zahlr. §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> <strong>Protokollerklärung der Bundesregierung zum Vermittlungsverfahren: </strong>Überprüfung der Vermögensfreistellung für die Altersvorsorge im Rahmen anstehender Reformen der Alterssicherung, Prüfung der Einführung eines zusätzlichen einmaligen Bedarfs für die Anschaffung energieeffizienter Haushaltsgroßgeräte, nähere Bestimmungen zur Erreichbarkeit durch Rechtsverordnung
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.