Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
Beschleunigung der kartellrechtlichen Sektoruntersuchungen und Sicherstellung einer hinreichend aktuellen Datengrundlage durch Einführung einer anderthalbjährigen Sollfrist und Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten des Bundeskartellamtes im Anschluss an Sektoruntersuchungen, insbes. durch Feststellen des Vorliegens einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs und Anordnung von strukturellen Abhilfemaßnahmen bis hin zur eigentumsrechtlichen Entflechtung; Vereinfachung der kartellbehördlichen Vorteilsabschöpfung durch Absenkung der Nachweisanforderungen; Aufgabenzuweisung an das Bundeskartellamt zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte, insbes. zur Erleichterung der privaten Rechtsdurchsetzung in Kartellsachen;<br /> Änderung verschiedener §§, Einfügung §§ 32f und 32g und Aufhebung §39a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Änderung § 95 Gerichtsverfassungsgesetz, § 247 und Anlage 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 491 Bürgerliches Gesetzbuch, § 2a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und § 32 Verpackungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94, 28.03.2014, S. 1 ; ABl. L 398, 11.11.2021, S. 21) ; Verordnung (EU) 2022/1925 vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265, 12.10.2022, S. 1)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Einschränkung der Maßnahmen des Bundeskartellamts infolge einer Sektoruntersuchung, insbes. Erhöhung der kartellbehördlichen Eingriffsschwelle bzw. Ausweitung des Rechtsschutzes gegen entsprechende Verfügungen, Einführung einer Berichtspflicht der Bundesregierung; redaktionelle Änderungen;<br /> Erneute Änderung §§ 32f, 56, 66 und 187 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.