Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung [Heizungsgesetz]
Beschleunigung der Wärmewende im Gebäudeenergiebereich zwecks Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 und Reduktion der Abhängigkeit von Importen fossiler Energie durch Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen ab 1. Januar 2024; Erfüllungsoptionen: Anschluss an ein Wärmenetz, Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, Stromdirektheizung, solarthermischen Anlage, Wärmepumpen-Hybridheizung oder Heizungsanlage auf Basis von grünem oder blauem Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten, Biomasseheizung nur in Bestandsgebäuden; Übergangsfristen bei Heizungshavarie, geplantem Anschluss an ein Wärmenetz und Umstellung von Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen; Zulassung von Härtefällen; begleitende Maßnahmen zur Effizienz im Heizungsbetrieb in Mehrfamilienhäusern: Betriebsprüfung von Wärmepumpen, Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, Pflicht zum Pumpentausch sowie zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs; Ende des fossilen Heizungsbetriebs bis spätestens zum 31. Dezember 2044; Regelungen zum Mieterschutz; Umsetzung einzelner Vorgaben der Gebäudeeffizienz-Richtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie;<br /> Einfügung, Aufhebung und Änderung zahlreicher §§ Gebäudeenergiegesetz (GEG), Änderung § 11 Verordnung über Heizkostenabrechnung sowie Anlagen 2 und 3 Kehr- und Überprüfungsordnung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zum Klimaschutz im Gebäudebereich<br /> Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäudeeffizienz-Richtlinie) (ABl. L 153, 18.6.2010, S. 13 ; ABl. L 249, 04.10.2018, S. 19) ; Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) (ABl. L 328, 21.12.2018, S. 82)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung); Verzahnung der Regelungen zur Gebäudeenergie mit kommunaler Wärmeplanung inklusive Übergangsregelungen betr. Geltung der GEG-Regelungen für Neubauten ab dem Jahr 2024 und Bestandsbauten erst ab 30. Juni 2026 (in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. ab 30. Juni 2028 (in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern) im Falle ausbleibender kommunaler Wärmeplanung, Wärmeerzeugung aus Biomasse oder Wasserstoff für ab 2024 eingebaute Öl- oder Gasheizungen ab dem Jahr 2029 zu mindestens 15 Prozent, ab 2035 zu mindestens 30 Prozent sowie ab 2040 zu mindestens 60 Prozent, Beratungspflicht vor Neueinbau von Heizungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Modernisierungsmieterhöhung um maximal 10 Prozent der Kosten mit Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter, Aufnahme weiterer Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, Solarthermie-Hybridheizungen, Holz- und Pelletheizungen sowie Quartieren (verbundene Gebäude); Annahme einer Entschließung insbes. zum Förderkonzept und zur Wärmeplanung;<br /> Zusätzliche und erneute Änderung zahlr. §§ Gebäudeenergiegesetz, Änderung §§ 555b, 557b, 559 und 559c sowie Einfügung § 559e Bürgerliches Gesetzbuch, zusätzliche Änderung §§ 7, 9 und 12 sowie erneute Änderung § 11 Verordnung über Heizkostenabrechnung, Änderung § 2 Betriebskostenverordnung, erneute Änderung Anlage 3 Kehr- und Überprüfungsordnung
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.