Einschränkung der Ausreisefreiheit gemäß § 3 des Wehrpflichtgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung die Einschränkung der Ausreisefreiheit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, wonach "männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen haben, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen", im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der in Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit, und wie begegnet sie der Sorge, dass hierdurch eine faktische Einschränkung der Freizügigkeit mit abschreckender Wirkung für betroffene Bürger entstehen könnte?
Zeitachse
- 17.04.2026 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/5418 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.