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Einhaltung der Erlösneutralität bei der geplanten Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Vorgang 328202 Schriftliche Frage · Beantwortet · aktualisiert 30.06.2026 · DIP ↗

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Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum ist im neuen § 35g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG; Regierungsentwurf vom 8. September 2025), welcher die Übergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahren für die Gasspeicherumlage bis zum 31. Dezember 2025 regeln soll, abweichend vom regulären Erstattungsverfahren nach § 35f EnWG nicht ausgeschlossen, dass "dem Marktgebietsverantwortlichen [&hellip;] zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten entstehen [dürfen]" (§ 35f Absatz 1 EnWG), und wie wird für das Jahr 2025 ausgeschlossen, dass die Marktgebietsverantwortlichen Gewinne auf Kosten der Gaskunden oder der Steuerzahlenden machen, zumal weiterhin ein Ausgleich der Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) vorgesehen ist?

Zeitachse

  1. 31.10.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/2486 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.