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Mögliche Strafbarkeit von BAMF-Mitarbeitern nach § 221 StGB bei Rücknahmen von im Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan erteilten Aufnahmezusagen

Vorgang 327978 Schriftliche Frage · Beantwortet · aktualisiert 30.06.2026 · DIP ↗

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Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Könnten sich nach Einschätzung der Bundesregierung diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die Aufnahmezusagen, welche bereits im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan getätigt wurden, wieder zurücknehmen, strafbar machen, wenn anschließend die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Menschen verletzt wird, und ist der Bundesregierung die Einschätzung bekannt, nach der die verantwortlichen Beamtinnen und Beamten dahingehend den Tatbestand der Aussetzung Hilfloser nach § 221 des Strafgesetzbuches erfüllen würden, und wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung dazu (https://verfassungsblog.de/die-dunne-rote-linie/)?

Zeitachse

  1. 31.10.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/2486 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.