Härtefallprüfungen im Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Zahlenangaben oder zumindest Einschätzungen kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (etwa zu Antragszahlen, Zahl der bisherigen Entscheidungen, bisherige Ergebnisse der Prüfungen, erteilte Visa usw.) machen, und findet in einer Weisung des Auswärtigen Amts hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Berücksichtigung und ggf. auch Erwähnung, und wenn nein, wie ist dies zu vereinbaren mit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1732, "[d]ie Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8 EMRK wird bei der Prüfung, ob ein Härtefall nach § 22 AufenthG im Einzelfall anzunehmen ist, beachtet" und der Tatsache, dass die Große Kammer des EGMR mit Urteil vom 9. Juli 2021 (M. A. gegen Dänemark) eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle bei der Aussetzung des Familiennachzugs in Dänemark als unzureichend ansah, weil Regelungen zur Ermöglichung des Familiennachzugs aufgrund einer individuellen Abwägung (bitte ausführlich und in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen)?
Zeitachse
- 24.10.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/2387 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.