Ausweitung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 71 LuftVG auf alle militärischen Flugplätze der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche militärischen Flugplätze können bzw. sollen im Einzelnen durch Änderungen in § 71 des Luftverkehrsgesetzes, wie von der Bundesregierung in ihrem Entwurf des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (hier Artikel 2 Nummer 7) vorgesehen, rechtlich abgesichert werden?<br /> <br /> Welche Beschleunigungswirkung erwartet die Bundesregierung durch den Verzicht auf das Genehmigungserfordernis für militärische Flugplatzinfrastruktur (gemäß Entwurf des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr, Artikel 2 Nummer 2) angesichts dessen, dass solche Genehmigungsverfahren schon bisher in den Händen des Luftfahrtamts der Bundeswehr liegen und daher nach meiner Auffassung eine Verzögerung der Genehmigungsverfahren durch eine etwaige langsam arbeitende externe Genehmigungsbehörde nicht zu befürchten ist, und inwiefern ermöglicht es die in der Gesetzesbegründung zugesagte Dokumentation der Gründe für das Entfallen des Genehmigungsverfahrens und der Einhaltung der Anforderungen des materiellen Fachrechts, um Rechtsschutz unter anderem bei Belangen des Lärmschutzes gegen die entsprechenden behördlichen Handlungen nachzusuchen?
Zeitachse
- 26.09.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/1831 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.