Totalsanktionen für Arbeitslose bei Ablehnung zumutbarer Arbeit
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung hinsichtlich Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weiterhin die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 17) vorgesehene Möglichkeit von sogenannten Totalsanktionen, also die hundertprozentige Streichung des Regelsatzes, obwohl dies laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2019 (Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019, BvL 7/16, Sanktionen im Sozialrecht) strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit unterliegt und der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates hier beschränkt ist und in der damaligen Ausgestaltung des SGB II nicht vollumfänglich mit der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Abssatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes) vereinbar ist und der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ebenfalls besagt, dass diese Rechtsprechung beachtet werden soll (S. 17)?
Zeitachse
- 09.05.2025 drucksache Mündliche Frage 21/121 Fragen für die Fragestunde der 3. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, 14. Mai 2025
- 14.05.2025 plenarprotokoll Mündliche Frage/Schriftliche Antwort 21/3 Protokoll der 3. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.