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Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Vorgang 268841 Gesetzgebung · Verkündet · aktualisiert 14.03.2025 · DIP ↗

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Weitreichende Maßnahmen in den Bereichen Strafrecht, Strafverfolgung, Prävention und Qualifizierung der Justiz zur Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexualisierter Gewalt: Neubezeichnung geltender Straftatbestände des &quot;sexuellen Missbrauchs von Kindern&quot; als &quot;sexualisierte Gewalt gegen Kinder&quot;, Ahndung als Verbrechen, Aufspaltung in 3 Straftatbestände, Anhebung der Strafrahmen und Abstufung entsprechend der Deliktschwere, Streichung bisheriger Regelungen für minder schwere Fälle, Hochstufung der Kinderpornografie zum Verbrechen, Strafnorm für Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, Erweiterung um Tathandlungen mit oder vor Dritten, spätere Verjährungsfrist bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse bei der Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und Erhebung von Verkehrsdaten, Untersuchungshaft bei Fällen schwerer sexualisierter Gewalt oder mit Todesfolge, Beschleunigungsgebot für Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeugen, Anhörungsrechte von Kindern, Änderungen im Beschwerdeverfahren, Verlängerung der Aufnahmefristen von Eintragungen in das erweiterte Führungszeugnis und Verdopplung der Mindesttilgungsfrist, Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern; Einschränkung von Grundrechten betr. Freiheit der Person, Fernmeldegeheimnis und Unverletzlichkeit der Wohnung;<br /> Neufassung §§ 176 und 176a und Einfügung §§ 176c, 176d und 184l sowie Änderung § 184b und weiterer §§ Strafgesetzbuch, Änderung und Einfügung versch. §§ Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Bundeszentralregistergesetz und Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Jugendgerichtsgesetz, Einfügung Artikel 316j Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sowie Folgeänderungen in 7 weiteren Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 634/20 GESTA C183<br /> Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Einführung konkreter Qualitätsanforderungen für Verfahrensbeistände<br /> Siehe auch GESTA C156, C157, C158, C159 und C121<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Beibehaltung der Begrifflichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern,<strong> </strong>zahlreiche Strafverschärfungen, u.a.<strong> </strong>Anhebung der Altersschutzgrenze auf 18 Jahre im Rahmen von Erziehungs- oder Betreuungsverhältnissen und bei zusätzlichem Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbunden Abhängigkeit, Ergänzung um die Tatvariante des sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt bei sexuellen Handlungen des Täters durch das Vornehmen lassen von Dritten vor einem Kind, Bestimmung zum Beischlaf von Kindern mit Dritten durch Täter über 18 Jahre, Wegfall des einschränkenden Tatbestandsmerkmals der Erregungsabsicht, lebenslange Aufnahme im erweiterten Führungszeugnis bei besonders schwerwiegenden Fällen, fachliche und persönliche Eignung des Verfahrensbeistands, redaktionelle Folgeänderungen;<br /> Erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Bundeszentralregistergesetz und Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Umsetzung 316i als 316j und 316j als 316k Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sowie Folgeänderung Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht vom Juli 2017 (BMJV)

Zeitachse

  1. 07.05.2021 plenarprotokoll 1004 Protokoll der 1004. Sitzung des Bundesrates

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.