Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes
Umsetzung der EU-Düngeprodukteverordnung: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als notifizierende Behörde zur Befugniserteilung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, Änderung der Bußgeldvorschrift bei Verstößen gegen die Vorgaben der EU-Verordnung; Einrichtung und Durchführung eines bundesweiten Monitorings zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung (Wirkungsmonitoring) für eine flächendeckende Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung näherer Vorschriften zum Monitoring (z.B. Art und Umfang der Datenverarbeitung); Anpassung der Stoffstrombilanzverordnung an geltendes Düngerecht auf Grundlage von Erkenntnissen aus der Evaluierung;<br /> Änderung versch. §§ und Einfügung §§ 6 bis 6d, 12a sowie § 17 Düngegesetz, Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170, 25.6.2019, S. 1)<br /> Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission betr. unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991)<br /> Bericht über die Auswirkungen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung auf BT-Drs 20/411<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Ersetzen des Begriffs der Stoffstrombilanz durch den Begriff der Nährstoffbilanz, vereinfachte Kontrolle des Anfalls von Wirtschaftsdünger aus Biogasanlagen und dessen Verbringung, ergänzende Regelungen zur Nutzung der Daten aus dem Düngemonitoring, Berichtspflicht über Fortschritte und Ergebnisse des Monitorings alle 2 Jahre nach Inkrafttreten, redaktionelle Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Umsetzung von Maßnahmendifferenzierungen in mit Nitrat belasteten Gebieten (Rote Gebiete) unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, Schaffung von Ausnahmeregelungen für einzelne Betriebe, zügiger Erlass und bürokratiearme Ausgestaltung der Nährstoffbilanz- und Monitoringverordnung, flexiblere Gestaltung von Bezugszeiträumen, Vereinheitlichung der Aufzeichnungsfristen auf sechs Monate, Anpassung des Bewertungssystems für Stickstoff sowie Aufhebung pauschaler Bilanzwerte, Aufnahme eines Bewertungssystems für Phosphor, Definition von Härtefallregelungen, digitale Übermittlung von Düngungsdaten;<br /> erneute Änderung §§ 11a, 12 und 12a Düngegesetz
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.