Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz - SPRINDFG)
Erweiterung des Handlungsfreiraums der SPRIND: Übertragung der Befugnis zur Wahrnehmung von Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen im eigenem Namen, Vereinfachung der Anwendung der Finanzierungsinstrumente, flexiblere Verwendung der Haushaltsmittel, Einschränkung des Besserstellungsverbotes, Unternehmensbeteiligung, Evaluierung der SPRIND bis Ende 2024<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Sicherung des geistigen Eigentums als Zielsetzung, hälftiger Mittelzufluss von Einnahmen aus Fördervorhaben zur Förderung von Sprunginnovationen, Anpassung der Einwilligungsfiktion, Anhebung der zeitlichen Begrenzung der Einschränkung des Besserstellungsverbots für Unternehmensmitarbeitende von 2 auf 5 Jahre, Evaluation der Effizienz und Wirksamkeit der Fachaufsicht, Vorlage des Evaluationsberichts bis zum 31. Januar 2026;<br /> Änderung §§ 1, 3, 4, 5 und 7 SPRIND-Freiheitsgesetz
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.