Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Umstellung der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 durch Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung seitens der Länder und Vorgaben zum Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen ab dem Jahr 2030: 50 Prozent klimaneutrale leitungsgebundene Wärmeerzeugung im bundesweiten Mittel ab 1. Januar 2030 als Zielvorgabe für staatliche Stellen, rechtlich verbindliche Verpflichtung für Betreiber bestehender Wärmenetze zur Einspeisung von mindestens 30 Prozent erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2030 und 80 Prozent bis zum Jahr 2040 sowie 65 Prozent für neue Wärmenetze ab 1. Januar 2024, Übergangsregelungen für KWK-gespeiste Wärmenetze und in Fällen wirtschaftlicher Härte, vollständige Klimaneutralität aller Wärmenetze ab dem Jahr 2045;<br /> Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (<strong>Wärmeplanungsgesetz</strong> - WPG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 1 und 204 Baugesetzbuch sowie Anlage 5 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse, Änderung der Datenverarbeitungsbestimmungen, u.a. betr. Weiterverwendung von nicht personenbezogenen Daten, Länderöffnungsklausel betr. Kostenerstattung zur Erteilung von Auskünften Dritter gegenüber Kommunen, Ersetzen der Genehmigungs- durch Anzeigepflicht, Präzisierung der Ausnahmeregelung für KWK-Anlagen, Aufhebung der Begrenzung des Einsatzes von Biomasse in Wärmenetzen mit einer Länge von 20 bis 50 Kilometern, Fortschreibungspflicht für Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, Evaluierung der Notwendigkeit der Gleichstellung von blauem, türkisenem und orangem Wasserstoff mit grünem Wasserstoff zum 31. Dezember 2030, weitere Klarstellungen, u.a. betr. Wärmegestehungskosten und grünes Methan, Folgeänderungen, Begriffsänderungen und -präzisierungen, redaktionelle Änderungen; Ergänzung von Festsetzungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, Neuregelung der geordneten Beendigung von Bebauungsplanverfahren, planungsrechtliche Erleichterung der energetischen Nutzung von Biomasse im baulichen Außenbereich;<br /> Änderung zahlreicher §§ sowie Anlage 2 und 3 Wärmeplanungsgesetz, Aufhebung § 13b, Einfügung § 215a sowie zusätzliche und erneute Änderung versch. §§ Baugesetzbuch, zusätzliche Änderung § 50 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.