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Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Vorgang 305389 Gesetzgebung · Verkündet · aktualisiert 18.07.2025 · DIP ↗

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Schließung von Strafbarkeitslücken und Herstellung des Gleichlaufs zwischen dem Römischen Statut des Internationalen Gerichtshofs und dem Völkerstrafrecht: Erweiterung der Verbrechenstatbestände im Bereich der sexualisierten und geschlechtsbezogenen Gewalt, insbes. durch Aufnahme von Tatbeständen der sexuellen Sklaverei, des Gefangenhaltens eines unter Zwang geschwängerten Menschen sowie des erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs, Verzicht auf das Nachfrageerfordernis im Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen, Klarstellung zum Begriff Geschlecht, Ergänzung der sexuellen Orientierung als unzulässiger Grund für die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft, Ahndung des Einsatzes bestimmter Waffen als Kriegsverbrechen; Stärkung der Rechte von Opfern von Völkerrechtsverbrechen durch Einführung einer Nebenklagebefugnis und Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Rechtsbeistands sowie einer psychsosozialen Prozessbegleitung; Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen von Verfahren von &quot;herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung&quot; zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken auch ohne räumlichen oder sachlichen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland zur Verbesserung von Rezeption und Verbreitung völkerstrafrechtlicher Prozesse, Verdolmetschungen für ausländische Medienvertreter, Verlängerung der Speicher- und Aussonderungsprüffristen im Hinblick auf Völkerstraftaten;<br /> Änderung §§ 7, 8 und 12 Völkerstrafgesetzbuch, Einfügung § 234b Strafgesetzbuch sowie Änderung versch. §§ Strafprozessordnung, Änderung §§ 74a, 169 und 185 Gerichtsverfassungsgesetz sowie §§ 4 und 77 Bundeskriminalamtgesetz<br /> <br /> Bezug: Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, s. GESTA XC015 ; Gesetz zu den Änderungen vom 26. November 2015, 14. Dezember 2017 und 6. Dezember 2019 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, s. GESTA XA001<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> zahlr. Klarstellungen, insbes. betr. Beschränkung der Nebenklagebefugnis zum Schutz der Gerichte vor Überlastung, Ermessensentscheidung des Gerichts zur Gestattung von Schlussvorträgen von Nebenklageberechtigten, Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Einzeltat und der Rechtsgutverletzung für die Frage der Nebenklagebefugnis, Festschreibung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur funktionellen Immunität, Ahndung von Umweltkriegsverbrechen bei innerstaatlichen bewaffneten Konflikten sowie zum Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen und diesbez. Ergänzung um die Handlungsvariante der Verweigerung der Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib einer Person, Gesetzesevaluation durch Vorlage eines Zwischenberichts zum 31. Dezember 2029 sowie eines Evaluierungsberichts zum 31. Dezember 2034;<br /> Erneute Änderung § 7 und zusätzliche Änderung § 11 Völkerstrafgesetzbuch, Änderung § 234b Strafgesetzbuch, erneute Änderung §§ 395, 397a und b Strafprozessordnung sowie §§ 20 und 169 Gerichtsverfassungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1999 (3 StR 215/98, BGHSt 45, 64) sowie vom 30. November 2022 (3 StR 230/22, Rn. 61) zur Strafbarkeit wegen Völkermordes ; Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2021 (Az. 3 StR 565/19) sowie vom 21. Februar 2024 (Az. AK 4/24, Rn. 53) zur funktionellen Immunität bei völkerrechtlichen Verbrechen

Zeitachse

Keine Positionen verknüpft.

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.