Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Umsetzung der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie, insbes. im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen: Verpflichtung von Unternehmen mit jährlichem durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch von 2,77 Gigawattstunden und mehr zur Durchführung von Energieaudits unabhängig von Unternehmensgröße, Festlegung von fachlichen Mindestkriterien für Energieauditoren zur Erhöhung der Qualität der durchgeführten Energieaudits, insbes. durch Weiterbildungspflicht, Beendigung der nationalen Energieverbrauchskennzeichnung von Heizungsaltanlagen, Klarstellungen betr. Adressatenkreis, Bußgeldtatbestände und Aufgaben der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz;<br /> Änderung versch. §§ Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen und Energieeffizienzgesetz, Änderung und Aufhebung versch. §§ sowie Anlagen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (EED) (ABl. L 231, 20.9.2023, S. 1)<br /> Wiedervorlage siehe BR-Drs 388/26 GESTA 21. WP E040
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.