Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge von Elektroaltgeräten sowie zur Minimierung von Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung lithiumhaltiger Batterien: einheitliche Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen durch ein entsprechendes Logo, Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten und gewerblichen Endkunden, Einsortierung an kommunalen Wertstoffhöfen ausschließlich durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgers, verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten, Anreize zur Ausweitung der Eigenrücknahmen der Hersteller, Vorlage des Berichts der Bundesregierung zur Einführung einer Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten zum 31. Dezember 2026;<br /> Einfügung § 18a und Anlage 3a sowie Änderung versch. §§ Elektro- und Elektronikgerätegesetz<br /> <br /> Bezug: Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2021 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197, 24.7.2012, S. 38) ; Richtlinie 2024/884 vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 884, 19.3.2024, S. 1)<br /> Unveränderte Wiedervorlage siehe BR-Drs 401/25 21. WP N006
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.