Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur systematischen Resilienzstärkung über marktwirtschaftliche Eigenverantwortung hinaus: Festlegung sektorenübergreifender Mindeststandards und Resilienzmaßnahmen für physischen Schutz, Regelungen zur Identifizierung und Registrierung von kritischen Anlagen und deren Betreibern (Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum, Siedlungsabfallentsorgung und Öffentliche Verwaltung), Risikoanalyse und Risikobewertung durch Betreiber kritischer Anlagen, Einführung eines Meldewesens für Sicherheitsvorfälle, Bußgeldvorschriften, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) als Verbindungsstelle zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Verabschiedung einer nationalen Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen (Nationale KRITIS-Resilienzstrategie), Verordnungsermächtigungen u.a. zur Festlegung weiterer kritischen Dienstleistungen sowie zur Bestimmung von Kategorien von Anlagen und Schwellenwerten, Ausschlussklausel für Betreiber mit Sicherheits- und Verteidigungsbezug, Evaluation und Berichterstattung nach Ablauf von 7 Jahren nach Inkrafttreten;<br /> Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (<strong>KRITIS-Dachgesetz</strong>) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung § 5d und Änderung versch. §§ Energiewirtschaftsgesetz sowie Änderung Anlage Energiewirtschaftskostenverordnung; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2022/2557 vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333, 27.12.2022, S. 164), auch: CER-Richtlinie
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.