Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung
Zur besseren Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unionsrechtskonforme Regelung der anlassbezogenen Sicherung von Telekommunikationsdaten für einen festgelegten Zeitraum in einem zweistufigen Verfahren (sog. Quick-Freeze-Verfahren): Sicherungsanordnung bereits vorhandener und künftig anfallender Verkehrsdaten bei Telekommunikationsanbietern wie IP-Adressen oder Standortdaten von Mobiltelefonen ("Einfrieren"), Datenübermittlung an die Strafverfolgungsbehörden ("Auftauen"), Richtervorbehalt, Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft; Einschränkung von Grundrechten betr. Fernmeldegeheimnis;<br /> Änderung 100g, 100k, 101, 101a und 101b Strafprozessordnung sowie Änderung und Einfügung versch. §§ in 4 weiteren Gesetzen und 1 Rechtsverordnung<br /> <br /> Bezug: Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Oktober 2020, 2. März 2021, 5. April 2022, 20. September 2022 sowie vom 30. April 2024 zur Verarbeitung und Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten durch Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste (C-511/18, C-512/18 und C-520/18; C-746/18; C-140/20; C-793/19 und C-794/19; C-470/21) ; Verordnung (EU) 2023/1543 vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
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