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Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention

Vorgang 319053 Gesetzgebung · Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode · aktualisiert 21.07.2026 · DIP ↗

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Verbesserung der Prävention von Suizidversuchen und Suiziden in allen Altersgruppen durch Information, Aufklärung, Forschung sowie frühzeitige und umfassende Unterstützung Betroffener, Vorbeugung suizidalen Verlangens sowie Stärkung des gesellschaftlichen Bewusstseins und Enttabuisierung des Themas; Informationspflicht durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen bei Kenntnis einer Suizidgefahr, Einrichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention im BMG; regelmäßige Berichterstattung an den Bundestag, Evaluation des Suizidpräventionsgesetzes, Durchführung von Modellvorhaben in jedem Bundesland u.a.;<br /> Gesetz zur Prävention von Suizidversuchen und Suiziden (<strong>Suizidpräventionsgesetz</strong> &ndash; SuizidPrävG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 20 und Einfügung § 64f Fünftes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Nationale Suizidpräventionsstrategie der Bundesregierung vom 2. Mai 2024<br /> Entschließung des Deutschen Bundestages &quot;Suizidprävention stärken&quot; (BT-Drucksache 20/7630)

Zeitachse

Keine Positionen verknüpft.

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.