Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (G-SIG: 10020066)
<strong>Bezug:</strong> Gutachten der Sachverständigenkommission zur Regelung der Parteienfinanzierung, Beilage zum Bundesanzeiger vom 26.5.83, Nr. 25/83; eingebracht als "Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Parteienfinanzierung (Parteienfinanzierungsgesetz - PartFG)"; abgetrennter Teil siehe B028 (BT-Drs 10/684); siehe auch D025<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Neuordnung der Parteienfinanzierung aufgrund der Vorschläge der vom Bundespräsidenten eingesetzten Sachverständigenkommission, u.a. Erhöhung der Wahlkampfkostenpauschale, Einrichtung eines Wahl- und Spendenfonds beim Präsidenten des Deutschen Bundestages, Regelung des Chancenausgleichs, Bezuschußung der Fraktionen und Bestimmungen über Spenden und Rechnungslegung; Änderung von Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG, Änderung und Ergänzung versch. §§ Parteiengesetz und EStG, Änderung des § 28 EuWG, des § 42 Haushaltsgrundsätzegesetz, des § 3a Gesetz über die Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofs sowie der §§ 52, 55 und 415 AO, der §§ 5, 9 und 54 KStG und der §§ 3 und 25 VStG. Das Gesetz bringt für den Bundesetat zusätzliche Mehrbelastungen von jährlich etwa 35 Mio DM.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Teilung des Gesetzentwurfs in der Weise, daß Artikel 1 als "Entwurf eines fünfunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes" (s. BT-Drs 10/684), Artikel 2 als "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze" weitergeführt wird. Siehe zu Art. 1 C35. Der beim Deutschen Bundestag vorgesehene Wahl- und Spendenfonds wird nicht eingerichtet. Änderungen bei der Errechnung und Zahlung des Chancenausgleiches. Die Festsetzung der Beträge erfolgt durch das Präsidium des Deutschen Bundestages. Regelungen bei rechtswidrig erlangten Spenden und Ausnahmebestimmungen bei der Spendenannahme. Für die Bundestagswahl vom 6.3.83 findet Par. 18 in der bis zum 31.12.83 geltenden Fassung Anwendung (Wahlkampfkostenpauschale von DM 4,50). Steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden bis zu 1200/2400 DM durch 50 v.H.-Abzug von der Schteuerschuld; wird diese Grenze überschritten, sind Beiträge steuerlich abzugfähig wie andere Spenden auch (Par. 10 Abs. 1 Satz 1 EStG, Par. 9 Nr. 3 KStG). Einführung einer steuerlichen Publizitätspflicht bei Spenden über 20.000 DM u.a.m. Es entstehen Steuermindereinnahmen von 50 Mio ab 1985.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Wahlkampfkosten/Erhöhung der Wahlkampfkostenpauschale und Einrichtung eines Wahl- und Spendenfonds beim Präsidenten des Deutschen Bundestags * Vermögensteuergesetz/Änderung der §§ 3 und 25 VStG betr. Parteienfinanzierung * Bundestagspräsident/Einrichtung eines Wahl- und Spendenfonds beim Präsidenten des Deutschen Bundestags * Spende/Bestimmungen über Parteispenden und Rechnungslegung; Einrichtung eines Wahl- und Spendenfonds beim Präsidenten des Deutschen Bundestags * Fraktion/Bezuschußung der Fraktionen im Deutschen Bundestag * Grundgesetz: Art.21/Änderung von Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG betr. Parteienfinanzierung * Parteiengesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ Parteiengesetz betr. Parteienfinanzierung * Europawahlgesetz/Änderung des § 28 EuWG betr. Parteienfinanzierung * Einkommensteuergesetz/Änderung und Ergänzung versch. §§ EStG betr. Parteienfinanzierung * Haushaltsgrundsätzegesetz/Änderung des § 42 Haushaltsgrundsätzegesetz betr. Parteienfinanzierung * Bundesrechnungshof/Änderung des § 3a Gesetz über die Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofs betr. Parteienfinanzierung * Abgabenordnung/Änderung der §§ 52,55 und 415 AO betr. Parteienfinanzierung * Körperschaftsteuergesetz/Änderung der §§ 5,9 und 54 KStG betr. Parteienfinanzierung * Parteiengesetz/Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (eingebracht als Parteienfinanzierungsgesetz)
Zeitachse
- 24.06.1983 plenarprotokoll 1. Beratung 10/17 Protokoll der 17. Sitzung des 10. Deutschen Bundestages
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.