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Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) (G-SIG: 10020103)

Vorgang 197843 Gesetzgebung · Für erledigt erklärt · aktualisiert 26.07.2022 · DIP ↗

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<b>Bezug:</b> Gesetzentwurf gleicher Materie wurde bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 134/82, BT Drs. 9/1922, s.a.GESTA/9.WP/S.491) Siehe auch I03, I04, I08 und I38 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Richtlinien des Rates der EG 77/452/EWG vom 27.6.77 und 77/453/EWG vom 27.6.77, ABl. L 176, S. 1 und 8 <br><br><b>Inhalt:</b> Erlaubniserteilung zur Führung der Berufsbezeichnungen "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester", "Kinderkrankenpfleger", "Krankenpflegehelferin" und "Krankenpflegehelfer", Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung der Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen und Schulen für die Krankenpflegehilfe, Mindestanforderungen, Regelungen über das Ausbildungsverhältnis, Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im EG-Bereich. Der Bund und die Träger von Ausbildungsstätten werden nicht mit Kosten belastet. Für den Bereich der Krankenpflegehilfe werden Mehrkosten pro Ausbildungsplatz und Jahr in Höhe von 300 DM angenommen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Heilhilfsberuf * Krankenpflegeausbildung * Berufsbezeichnung * Kinderkrankenschwester/Erlaubniserteilung zur Führung der Berufsbezeichnungen "Krankenschwester" und "Kinderkrankenschwester" * Kinderkrankenpfleger/Erlaubniserteilung zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" und "Kinderkrankenpfleger"

Zeitachse

  1. 03.05.1984 plenarprotokoll 10/69 Protokoll der 69. Sitzung des 10. Deutschen Bundestages

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.