Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1978 (Haushaltsgesetz 1978) (G-SIG: 00020121)
<strong>Inhalt:</strong> Feststellung des Haushalts 1978 in Einnahme und Ausgabe auf 188,635 Mrd DM, Kreditaufnahme zur Deckung von Ausgaben bis zur Höhe von 27,46 Mrd DM.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Der Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1978 wird in Einnahme und Ausgabe auf 188,641 Mrd DM festgestellt. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1978 Kredite bis zur Höhe von 30,750 Mrd DM aufzunehmen. Wird gegenüber dem Haushaltsplan infolge unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine Mehrausgabe erforderlich, so bedarf es eines Nachtragshaushaltes nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 0,01 Mrd DM nicht übersteigt.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Kreditaufnahme/Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen, im Haushaltsjahr 1978 Kredite bis zu Höhe von 27 460 Mio DM aufzunehmen * Berufsausbildungsabgabe gem.Ausbildungsplatzförderungsgesetz/ Verstärkung der Mittel für die Berufsausbildungsabgabe nach § 3 Abs.1 APlFG * Bundesbürgschaft/Festsetzung der Höchstbeträge für Bundesbürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen * Gesetzliche Rentenversicherung/Vorzeitige Zahlung eines Bundeszuschusses über 250 Mio DM an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung * Angestelltenversicherung/Vorzeitige Zahlung eines Bundeszuschusses über 250 Mio DM an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung * Arbeiterrentenversicherung/ Vorzeitige Zahlung eines Bundeszuschusses über 250 Mio DM an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.