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Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Vorgang 76491 Gesetzgebung · Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode · aktualisiert 07.10.2026 · DIP ↗

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Durchsetzung von Regressansprüchen für Unterhaltszahlungen des durch Vaterschaftsanfechtung zum sog. Scheinvater gewordenen vormaligen rechtlichen Vaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter über den mutmaßlichen leiblichen Kindsvater bei zeitlicher Beschränkung des Regressanspruchs auf die zweijährige Anfechtungsfrist sowie die Zeit des Anfechtungsverfahrens; namensrechtliche Änderung: Möglichkeit der Rückbenennung nach einer sog. Einbenennung (Erhalt des Nachnamens des Stiefelternteils) bei Volljährigkeit und aufgelöster Einbenennungsehe/Eingetragenen Lebenspartnerschaft innerhalb eines Jahres; Festlegung des BfJ als nationale Behörde für Adoptionen mit europäischem Auslandsbezug;<br /> Änderung §§ 1584, 1607, 1608, 1613 und Neufassung 1618 Bürgerliches Gesetzbuch, Änderung §§ 1 und 3 sowie Einfügung § 50 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz, Ergänzung Art 229 Einführungsgesetz zum Bürgerliches Gesetzbuche, sowie Änderung § 45 Personenstandsgesetz und § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2015 zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen (1 BvR 472/14) ; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses (XII ZR 136/09) und erneut vom 2. Juli 2014 zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers (XII ZB 201/13)

Zeitachse

Keine Positionen verknüpft.

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.