Siebentes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes sowie Sechstes Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes (G-SIG: 11020599)
<b>Bezug:</b> Siehe auch I08 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> VO (EWG) Nr. 823/79, 3929/87, 1576/89 und 2043/89; Urteil des EuGH vom 18. September 1986 (ABl. Nr. C 258 S. 4); Rodungsprogramm der Gemeinschaft <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung verschiedener §§ Weingesetz: Süßung deutscher Qualitätsweine ausschließlich mit Traubenmost, Beibehaltung des Verbots jeglicher Anreicherung von Qualitätsweinen mit Prädikat, Ergänzung der Vorschriften über die Ertragsregelung zur Klarstellung der vom Gesetz eingeräumten Verwendungsmöglichkeiten für Übermengen; Änderung und Ergänzung verschiedener §§ Weinwirtschaftsgesetz: Ablösung der bisherigen beiden Abgaben für den Weinfonds durch eine einzige mengenbezogene Abgabe ab 1. Januar 1993, Ermächtigung der Bundesländer zur Zulassung einer Wiederbepflanzung mit Reben nicht nur auf der gerodeten, sondern auch auf einer anderen Fläche, Ermöglichung der Ergänzung von Bestandsmeldungen durch weitere Angaben auf nationaler Ebene; Neufassungsermächtigung. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Neufassung der Überschrift; Regelung für die Vermischung gelegentlicher Überschüsse, Härtefallregelung für Erzeugnisse aus ungenehmigten Rebanlagen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Weinwirtschaftsgesetz/6. Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes * Weinfonds/Einheitliche mengenbezogene Abgabe an den Weinfonds * Weinbau/Regelung der Wiederbepflanzung im Weinbau * Landwirtschaftliche Überproduktion/Verwendung von Übermengen bei Wein
Zeitachse
- 20.06.1990 plenarprotokoll 3. Beratung 11/216 Protokoll der 216. Sitzung des 11. Deutschen Bundestages
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.