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Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

Vorgang 273802 Gesetzgebung · Verkündet · aktualisiert 26.07.2022 · DIP ↗

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Umsetzung der Art. 25 bis 28 der neugefassten Erneuerbare-Energien-Richtlinie und Anwendung der Lastenteilungsentscheidung sowie der EU-Klimaschutzverordnung im Verkehrssektor durch Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote bis zum Jahr 2026 auf 10 Prozent und anschließend bis zum Jahr 2030 auf 22 Prozent für Otto- und Dieselkraftstoffe, Einführung einer Mindestquote für das Inverkehrbringen erneuerbarer strombasierter Flugturbinenkraftstoffe als Anreiz für den Markthochlauf der Power-to-X(PtX)-Technologie, Zulassung der Anrechnung von mit erneuerbaren Energien hergestellten flüssigen Kraftstoffen und Wasserstoff (sog. &quot;grüner Wasserstoff&quot;) im Straßenverkehr sowie zur Produktion konventioneller Kraftstoffe; Rechtsbereinigungen;<br /> Änderung und Einfügung versch. §§ Bundes-Immissionsschutzgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Verordnung (EU) 2018/842 vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (EU-Klimaschutzverordnung) (ABl. L 156, 19.06.2018, S. 26) ; Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) (ABl. L 328, 21.12.2018, S. 82) ; Entscheidung Nr. 406/2009/EG vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (Lastenteilungsentscheidung) (ABl. L 140, 05.06.2009, S. 136)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Weitere Anhebung der jährlichen Treibhausgasminderungs-Quote, Begrenzung der Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen bis zum Jahr 2026 und von Palmöl bis zum Jahr 2023, Anrechenbarkeit von Wasserstoff aus biogenen Quellen für Straßenfahrzeuge, Beschränkung auf die Verwendung von Reststoffen beim Co-Processing, Evaluierung der Gesetzeswirkung und Berichterstattung bis zum 31. März 2024, redaktionelle Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Förderung grünen Wasserstoffs und erneuerbaren, strombasierten Kraftstoffs sowie Ausschluss der Förderung von Palmöl auch auf EU-Ebene im Rahmen der Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Begrenzung der Förderung von Biokraftstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, Prüfung einer EU-rechtskonformen Förderung des Einsatzes biogenen Wasserstoffs in Raffinerien ab 2026, von Recycled Carbon Fuels als Erfüllungsoption und der Anrechnung von in anderen EU-Staaten ins Gasnetz eingespeisten, regenerativ erzeugten Methans, Verabschiedung strenger Standards zur klimaschonenden Förderung und Produktion fossiler Kraft- und Brennstoffe im Rahmen der EU-Methanstrategie, vorläufige Anrechnung von biogenen Ölen aus Rohstoffen gemäß Erneuerbare-Energien-Richtlinie;<br /> Erneute Änderung §§ 37a, 37b, 37d, 37g und Änderung § 37h Bundes-Immissionsschutzgesetz; Verordnungsermächtigung

Zeitachse

Keine Positionen verknüpft.

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.