Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Aufnahme der Brennstoffe Kohle und Abfall in das nationale Emissionshandelssystem: Ausgestaltungsregelungen der ab dem Jahr 2023 der CO2-Bepreisung unterstellten Brennstoffe Kohle und Abfall; Regelungen zur Datenübermittlung zwischen den zuständigen Behörden und anderen Behörden zum Zwecke der Überprüfung der emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen;<br /> Änderung versch. §§ Brennstoffemissionshandelsgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Aufnahme von Abfallverbrennungsanlagen in den Emissionshandel ab dem 1. Januar 2024, Einbeziehung von Altölverbrennungsanlagen, Präzisierungen bei den Standardfaktoren, Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr auf den 1. Januar 2024;<br /> Erneute Änderung §§ 2, 7 und 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.