Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
Umsetzung des Kommissionsvorschlags zur Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie vor deren Inkrafttreten insbes. zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 auf mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 und zur frühzeitigen Vorbereitung der Länder für Richtlinienvorgaben zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand: Festlegung von Energieeffizienzzielen zur Reduktion des End- und Primärenergieverbrauchs gegenüber dem Jahr 2008 auf 26,5 (Endenergieverbrauch) bzw. 39,3 Prozent (Primärenergieverbrauch) bis zum Jahr 2030, 39 bzw. 51 Prozent bis zum Jahr 2040 und 45 bzw. 57 Prozent bis zum Jahr 2045, Verpflichtung von Bund und Ländern zur jährlichen Endenergieeinsparung in Höhe von insgesamt 50 TWh bis zum Jahr 2030, Einführung von Energie- (EMS) oder Umweltmanagementsystemen (UMS) und Energieeffizienzmaßnahmen zur jährlichen Einsparung in Höhe von 2 Prozent des Endenergieverbrauchs in öffentlichen Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen, Aufbau von Endenergieverbrauchsregistern bei Bund und Ländern zur Erfassung von Energieverbräuchen im Bereich u.a. von Liegenschaften, Mobilität und Informations- und Kommunikationstechnologie, Verpflichtung von Unternehmen mit jährlichem Energieverbrauch von mehr als 15 GWh zur Einführung von EMS oder UMS und Erstellung von Plänen zur Umsetzung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen, Einhaltung einer Energieverbrauchseffektivität von 1,3 und einer minimalen Temperatur für Luftkühlung sowie Abwärmenutzung von mindestens 10 bis schrittweise 20 Prozent für neue Rechenzentren, Einführung von EMS oder UMS für Rechenzentren, u.a.;<br /> Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (<strong>Energieeffizienzgesetz</strong> – EnEfG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 8a, 8b und 8d Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315, 14.11.2012, S. 1 ; ABl. L 158, 14.06.2019, S. 125)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>erweiterte Definition für öffentliche Stellen, Senkung des Endenergieverbrauchs bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent im Vergleich zum Jahr 2008, Schärfung des Anwendungsbereichs und der Ausnahmen für Rechenzentren, Anhebung des Grenzwerts für den maßgeblichen Energieverbrauch, Verbesserung der Energieverbrauchseffektivität von Rechenzentren, Absenkung und Konkretisierung der Einsparpflicht der Länder, Reduzierung des Schwellenwerts für verpflichtende Energie- oder Umweltmanagementsysteme für Unternehmen, Schaffung eines gebündelten Verfahrens für Informationspflichten, Anpassung des jährlichen Fortbildungsumfangs für Auditoren auf 12 Stunden, Berichtspflicht der Bundesregierung, Klarstellungen und redaktionelle Änderungen;<br /> Änderung zahlreicher §§ Energieeffizienzgesetz, erneute Änderung §§ 8b und 8d sowie zusätzliche Einfügung § 9 Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
Zeitachse
Keine Positionen verknüpft.
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.