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Gesetz zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft

Vorgang 310588 Gesetzgebung · Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode · aktualisiert 21.07.2026 · DIP ↗

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Weiterentwicklung der Befristungsregelungen zur Eindämmung von Kurzzeitverträgen und für eine höhere Planbarkeit und Sicherheit für Beschäftigte in frühen Karrierephasen sowie bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Mindestvertragslaufzeiten von 3 bzw. 2 Jahren für Erstverträge in den Qualifizierungsphasen vor und nach der Promotion, Unterschreitung in begründeten Ausnahmefällen, Absenkung der Höchstbefristungsdauer in der Qualifizierungsbefristung nach der Promotion von 6 Jahren bzw. in der Medizin von 9 Jahren auf 4 Jahre, weitere Befristung von max. 2 Jahren nur bei Zusage zum anschließenden Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses (Anschlusszusage), Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung, weitere Regelegungen betr. Mindest-Stellenumfang, tarifliche Mitbestimmung sowie studienbegleitende Beschäftigung, Übergangsregelungen, Gesetzesevaluation im Jahr 2030;<br /> Änderung §§ 1, 2, 6, 7 und 8 Wissenschaftszeitvertragsgesetz sowie § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.01.2021 zur sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung (7 AZR 193/20)<br /> Evaluation des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, Mai 2022 (BMBF)

Zeitachse

Keine Positionen verknüpft.

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.