Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH - UFZ
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Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH - UFZ
Tätigkeit: Wissenschaft, Hochschule oder Forschungseinrichtung
Das UFZ ist eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V..
Gesellschafter des UFZ sind die Bundrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (90 %), der Freistaat Sachsen (5 %) und das Land Sachsen-Anhalt (5 %).
Aufgabe des UFZ ist es, Forschung und Entwicklung auf den Gebieten Umwelt und Nachhaltigkeit in vornehmlich multidisziplinärer Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zu betreiben, die Fortbildung des wissenschaftlichen und technischen Nachwuchses zu fördern sowie das generierte Know-how der Gesellschaft im Rahmen von Wissenstransfer weiterzugeben. Das UFZ kann gem. Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben übernehmen, die im Zusammenhang mit Arbeiten auf dem Gebiet der Umweltforschung und -entwicklung stehen. Das UFZ verfolgt langfristige Forschungs- und Bildungsziele des Staates und der Gesellschaft und ist in das an diesen Zielen orientierte Finanzierungsverfahren eingebunden. Die Forschung und Entwicklung soll anwendungsorientiert erfolgen und grundsätzlich zu einem Technologietransfer in die Wirtschaft führen.
Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreter*innen der Bundesministerien geführt. Einerseits da diese Vertreter*innen zugleich Vertreter*innen des Gesellschafters Bund oder Mitglieder im Aufsichtsrat des UFZ sind. Andererseits insb. zu den Themenfeldern Klima- und Umweltforschung, um Wege für einen nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen zum Wohle von Mensch und Umwelt sowie zur Vereinbarkeit einer gesunden Umwelt mit der gesellschaftlichen Entwicklung aufzuzeigen.
Interessenbereiche: Wissenschaft, Forschung und Technologie
Regelungsvorhaben:
- Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich: Berücksichtigung der Interessen außeruniversitärer Forschungseinrichtungen
- Anwendungsbereich des Vergabebeschleunigungsgesetzes: Anwendbarkeit der Wertgrenze für Direktaufträge für institutionelle Zuwendungsgeber des Bundes
Relationen
Keine Relationen.