Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 01. Januar 2023 aufgrund des zunehmenden Missverhältnisses zwischen Aufwand für die Registerführung und abnehmender rechtlicher und praktischer Bedeutung: Anpassung der Vorschriften zur Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten, Regelung für Altfälle mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren, Aussonderung der Akten 15 Jahre nach Abschaffung, Folgeänderungen;<br /> Neufassung § 1412 und Aufhebung §§ 1558 bis 1563 Bürgerliches Gesetzbuch, Änderung Artikel 229 und 234 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, §§ 374, 377 und 382 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Anlage zur Justizaktenaufbewahrungsverordnung und Artikel 45 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz sowie Folgeänderungen in 2 weiteren Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Art. 28 Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183, 08.07.2016, S. 1; ABl. L 113, 29.04.2017, S. 62; ABl. L 167, 04.07.2018, S. 36) (EuGüVO) ; Verordnung (EU) 2016/1104 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183, 08.07.2016, S. 30; ABl. L 113 29.04.2017, S. 62) (EuPartVO)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters); Vor dem Hintergrund aktueller Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften betr. vorübergehende Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung und der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von 12 bzw. 6 auf 4 Monate sowie temporäre Hochsetzung der Höchstfrist für die Insolvenzantragsstellung von 6 auf 8 Wochen, Geltung der Regelungen bis zum 31. Dezember 2023;<br /> Änderung § 4 und Einfügung § 4a COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz sowie Änderung des Langtitels, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (<strong>Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz</strong> – SanInsG)
Zeitachse
- 28.10.2022 plenarprotokoll 1026 Protokoll der 1026. Sitzung des Bundesrates
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.