Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtrichtlinie durch die Bundesländer
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird sichergestellt, dass die Bundesländer die Bestimmungen der Umweltstrafrechtrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1203 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG) umsetzen, die sich auf anwendungsbezogene Aspekte beziehen, welche auch in den Bereich der Landesverwaltung fallen (etwa Artikel 16 bis 18 der Richtlinie), und inwieweit erbringt die Bundesregierung hierbei, auch vor dem Hintergrund dieser Richtlinienbestimmungen sowie Artikel 19 der Richtlinie, koordinierende Leistungen?
Zeitachse
- 27.03.2026 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/5005 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.