Rechtliche Bindungswirkung des Endenergieverbrauchsziels im Energieeffizienzgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche konkrete rechtliche Bindungswirkung entfaltet das in § 4 des Energieeffizienzgesetzes festgelegte Ziel, den Endenergieverbrauch bis 2030 auf maximal 1.867 TWh zu begrenzen, insbesondere im Hinblick darauf, ob es sich um eine unmittelbar wirkende Obergrenze mit Steuerungsoder Sanktionswirkung gegenüber einzelnen Marktakteuren handelt oder um eine gesamtstaatliche Zielvorgabe ohne direkte Eingriffsverpflichtung, und welche Rechtsfolgen sowie Handlungspflichten ergäben sich für die Bundesregierung im Falle einer Zielverfehlung, insbesondere ob sie dann zu zusätzlichen ordnungsrechtlichen Eingriffen verpflichtet wäre oder stattdessen auf förderpolitische und informatorische Instrumente zurückgreifen könnte, auch unter Berücksichtigung der Rechtsfolgenden früherer Zielüberschreitungen und Ex-post-Erkenntnissen zu empirisch nachgewiesenen direkten Auswirkungen von Effizienzzielen auf das industrielle Wirtschaftswachstum?
Zeitachse
- 27.02.2026 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/4372 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.