Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Anordnung eines Fußgängerüberwegs
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Vertritt die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob ein Fußgängerüberweg angeordnet werden kann, wenn zwar alle Anforderungen der R-FGÜ 2001 erfüllt sind, aber die darin genannten verkehrlichen Voraussetzungen von mindestens 50 Fußgängern in der Spitzenstunde oder mindestens 200 Kraftfahrzeugen in dieser Stunde jedoch unterschritten werden, diese Voraussetzungen nach Auslegung des § 26 Randnummer 16 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) nach meiner Ansicht allerdings lediglich als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu verstehen sind, und ob zugleich mit der Anordnung des Fußgängerüberwegs im selben Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nach § 45 Absatz 9 Nummer 6 StVO angeordnet werden kann, und wenn ja, wie sieht diese Rechtsauffassung aus?
Zeitachse
- 13.02.2026 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/4115 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.