Sanktionen für Leistungsberechtigte im Bürgergeld in den geplanten Neuregelungen des SGB II
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum findet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16, Rn. 209), das ausdrücklich klarstellt, dass Totalsanktionen ausschließlich zulässig sind, wenn Leistungsberechtigte ihre menschenwürdige Existenz selbst sichern können, indem sie durch eigenes Einkommen ihren existenzsichernden Bedarf vollständig decken könnten, und es selbst in der Hand haben, diese Bedarfsdeckung durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit unmittelbar zu realisieren, aus meiner Sicht im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur "Neuen Grundsicherung" keine Berücksichtigung?<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung im Gesetzentwurf zur "Neuen Grundsicherung" die pauschale Erhebung einer 30-Prozent-Sanktion bereits bei geringfügigen oder formalen Pflichtverletzungen – wie etwa einem nur um einen Tag verspäteten Nachweis von Eigenbemühungen – angesichts der Tatsache, dass eine solche Kürzung bei Alleinstehenden mindestens 168,90 Euro pro Monat und bis zu 506,70 Euro in drei Monaten beträgt und somit das soziokulturelle Existenzminimum unmittelbar und substantiell unterschreitet?
Zeitachse
- 12.01.2026 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/3685 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.