Bewertung der Bundesregierung zum tarifrechtlichen Status kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich im Einklang mit ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei den sogenannten Arbeitsvertraglichen Richtlinien (AVR) der kirchlichen Arbeitgeber (Caritas und Diakonie) nicht um originäre Tarifverträge im Rechtssinne des Tarifvertragsgesetzes handelt, sondern diese den Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen, und wenn ja, ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung in Konsequenz daraus, dass zur Erfüllung des erklärten Gesetzesziels ("Mit dem Bundestariftreuegesetz wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert, indem originäre Tarifbindung geschützt und gefördert wird.") des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1941) solche AVR nicht zur Grundlage von verpflichtenden Tariftreueversprechen nach den §§ 3 und 4 i. V. m. § 5 dieses Gesetzes gemacht werden bzw. ein solches Vorhaben dem erklärten Gesetzesziel widersprechen würde (bitte begründen)?
Zeitachse
- 12.12.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/3236 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.