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Bewertung der Rechtsverbindlichkeit vorläufiger UN-Anordnungen

Vorgang 329413 Schriftliche Frage · Beantwortet · aktualisiert 24.06.2026 · DIP ↗

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Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass die vorläufige Anordnung des UN-Sozialausschusses, einen syrischen Geflüchteten, dem sämtliche Leistungen nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entzogen wurden, bis zu einer endgültigen Entscheidung des Ausschusses wieder unterzubringen und mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen, lediglich eine Empfehlung sei, obwohl die Gesellschaft für Freiheitsrechte in dem genannten Medienbericht ausführt, dass solche vorläufigen Anordnungen bindenden Charakter hätten (bitte ausführen; vgl. www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/dublin-fluechtlinge-leistungen-un-100.html; www.proasyl.de/news/un-ruegt-deutschland-gegen-soziale-menschenrechte-verstossen), und was hat die Bundesregierung gegebenenfalls inzwischen unternommen, um in diesem konkreten Fall sicherzustellen, dass die vorläufige Anordnung des UN-Sozialausschusses umgesetzt wird, auch im Sinne eines möglichst wirksamen Individualbeschwerdeverfahrens in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte (bitte ausführen)?

Zeitachse

  1. 05.12.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/3136 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.