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Rücknahme von Einbürgerungen und Aufenthaltserlaubnissen aufgrund gefälschter Zertifikate

Vorgang 326322 Schriftliche Frage · Beantwortet · aktualisiert 02.09.2026 · DIP ↗

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Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern müssen nach Ansicht der Bundesregierung auf Basis gefälschter Zertifikate erfolgte Einbürgerungen, Niederlassungserlaubnisse sowie dauerhafte Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25a oder § 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zurückgenommen werden (www.welt.de/vermischtes/article68bfb51c4ac77774b91e9688/Gefaelschte-Sprachtests-CDU-fordert-Passentzug-fuer-Einbuergerungsbetrueger.html), und inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen der Staatsangehörigkeitsrechts hierbei der § 35 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) einschlägig, wonach rechtswidrige Einbürgerungen zurückgenommen werden können, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden sind?

Zeitachse

  1. 19.09.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/1709 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

Abstimmungen

Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.