Anwendung von § 22 AufenthG im Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Vorkehrungen werden im Auswärtigen Amt getroffen, damit bereits zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten die Maßgabe der Protokollerklärung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 21/634, S. 8f.) erfüllt wird, wonach es zugängliche Informationen zum Verfahren nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geben muss und "die Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein" müssen, vor dem Hintergrund, dass es solche Informationen und klare Verfahren bei der ersten Aussetzung des Familiennachzugs 2016 bis 2018 nach den Ausführungen von Sachverständigen nicht gab (vgl. z. B. Schriftliche Stellungnahme von Dr. Corinna Ujkaević, Ausschussdrucksache 21(4)012 F), und teilt das Auswärtige Amt die in der diesbezüglichen Anhörung geäußerte Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym (www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/1092000-1092000), dass die Anforderung eines besonderen, singulären Einzelfallschicksals bei der Härtefallprüfung sich nur auf die dringenden humanitären Gründe nach § 22 AufenthG bezieht, so dass bei der Prüfung der völkerrechtlichen Gründe nach § 22 AufenthG die Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vollumfänglich berücksichtigt werden können, und wenn ja, welche Konsequenzen werden hieraus gezogen (wenn nein, bitte begründen)?
Zeitachse
- 11.07.2025 drucksache Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort 21/848 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.