Cloover Energy GmbH
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Cloover Energy GmbH
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Die Cloover Energy GmbH ist ein Energie- und Technologieunternehmen mit Sitz in Berlin. Sie nimmt die Belieferung privater Haushalte mit Strom auf und ist im Bereich der Direktvermarktung sowie der Vermarktung von Flexibilität aus dezentralen Photovoltaik- und Batteriespeicheranlagen tätig. Die betroffenen Anlagen werden von unabhängigen Handwerks- und Installationsbetrieben errichtet, die an die Plattform der Cloover-Unternehmensgruppe angebunden sind.
Die Interessenvertretung wird ausschließlich in eigenem unternehmerischem Interesse ausgeübt. Sie betrifft die regulatorischen Rahmenbedingungen für dezentrale Erzeugungsanlagen, Batteriespeicher und deren Netz- und Marktintegration. Inhaltliche Schwerpunkte sind Regelungen zur Einspeisung und zur Begrenzung der Wirkleistung, die Förder- und Vermarktungssystematik für Anlagen kleiner Leistung sowie Netzanschluss-, Mess- und Abrechnungskonzepte.
Die zum Zweck der Interessenvertretung ausgeübten Tätigkeiten umfassen insbesondere:
- die Erarbeitung und Übermittlung fachlicher Stellungnahmen und Positionspapiere zu laufenden Gesetzgebungsvorhaben,
- Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, mit Angehörigen der Bundesregierung sowie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Ressorts,
- die Teilnahme an Fachveranstaltungen und Branchenformaten mit politischer Beteiligung,
- die Einbringung von Praxiserfahrungen aus Errichtung, Netzanschluss und Betrieb dezentraler Erzeugungs- und Speicheranlagen in den politischen Willensbildungsprozess.
Die Interessenvertretung wird durch die Geschäftsführung und einzelne Fachverantwortliche des Unternehmens wahrgenommen.
Interessenbereiche: Erneuerbare Energien; Energienetze
Regelungsvorhaben:
- EEG 2027: Streichung der dauerhaften 50-%-Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung für Solaranlagen des zweiten Segments: Ziel der Interessenvertretung ist eine Änderung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7867) in Bezug auf die vorgesehene dauerhafte Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzanschlusspunkt auf 50 Prozent der installierten Leistung von Solaranlagen des zweiten Segments. Angestrebt wird, dass diese Begrenzung nicht eingeführt oder abweichend ausgestaltet wird, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Batteriespeichern, der Leistungsschwelle und der Übergangsregelungen. Daneben bezieht sich die Interessenvertretung auf die Vergütungs-, Direktvermarktungs- und Übergangsregelungen für Solaranlagen kleiner Leistung im selben Gesetzentwurf.
Relationen
Keine Relationen.