Thüga Aktiengesellschaft
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Thüga Aktiengesellschaft
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, Vertreterinnen und Vertretern der der Bundesministerien sowie Regierungsmitgliedern geführt. Dabei geht es um die Erläuterung von gesetzlichen und regulatorischen Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern im Energie-, Klima- und Wasserbereich, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit von großer Bedeutung sind. Der besondere Fokus liegt hierbei auf der kommunalen Perspektive und der Ausgestaltung der Energiewende vor Ort. Zweck der Interessenvertretung ist es, kommunales Know-how zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Stadtwerke und ihre Kommunen und mithin zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende zu geben.
Im Zuge dessen werden auch parlamentarische Frühstücke und Abende sowie Online-Diskussionsveranstaltungen durchgeführt, zu denen Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Regierungsmitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter der Bundesministerien und/oder nachgeordneter Behörden eingeladen werden. Darüber hinaus werden Positionspapiere, Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Energie"; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; EU-Binnenmarkt; Klimaschutz; Allgemeine Energiepolitik; EU-Gesetzgebung; Verkehrspolitik; Erneuerbare Energien; Fossile Energien; Verkehrsinfrastruktur; Energienetze; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Immissionsschutz
Regelungsvorhaben:
- Verlängerung und Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes: Kurzfristige Verlängerung der Förderung nach KWKG bis mind. 2035 bei praxistauglicher Ausgestaltung der Förderbedingungen. Novelle des KWKG zur Anreizung des Einsatzes klimaschonender Brennstoffe und einer systemkompatiblen Fahrweise für KWK-Anlagen.
- Zukunftssichere Kraftwerksstrategie und stabiles Strommarktdesign: Sicherstellung der Stromversorgungssicherheit durch Schaffung von Investitionsanreizen für steuerbare Kraftwerkskapazitäten. Einrichtung eines wettbewerblichen (dezentralen) Kapazitätsmarktes in der Stromversorgung. In diesem Zusammenhang auch Verlängerung und Novellierung Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. Kein Einsatz von Reserve-Kraftwerken zur Preisstabilisierung.
- Weiterentwicklung Messstellenbetriebsgesetz: Weiterentwicklung Messstellenbetriebsgesetz und daraus abgeleiteter Verodnung, um einen erfolgreichen Rollout moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme zu ermöglichen. Konkret aktuell Schließung der Finanzierungslücke bei den Preisobergrenzen und klarere Definition von verpflichtenden Zusatzleistungen inkl. deren Bepreisung. Beteiligung an Voruntersuchung (Kosten-Nutzen-Analyse) und BMWK-Konsultation im Rahmen von §48 MsbG.
- Wasserstoffhochlauf vorantreiben - Transformation der Gasnetze ermöglichen und Instrumente für die Marktdurchdringung etablieren: Wasserstoffhochlauf ermöglichen. Schnelle Schaffung eines Wasserstoffnetzes in Deutschland - sowohl auf der Fernleitungsebene (Kernnetz) als auch auf der Verteilnetzebene. Transformation Gasnetzinfrastruktur in Richtung Wasserstoff als Beitrag zur Klimaneutralität und dem Gelingen der Energiewende ermöglichen (Umwidmung, Ergänzungsneubau, Stilllegung; Schaffung entsprechender regulatorischer Rahmenbedingungen bzw. Finanzierungsbedingungen für Fernleitungs- und Verteilnetze via EnWG und Festlegungen der BNetzA). Einalssungen zum BMW-Greenpaper Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze im Rahmen öff. Konsultation. Sinnvolle Überführung EU-Gaspaket in dt. Recht (BMWE Referentenentwurf 2025). Zudem Instrumente für schnelle H2-Marktdurchdringung - wie bspw. Grünngasquote - etablieren.
- Systementwicklungsstrategie - pragmatisch und praxisnah: Der in Arbeit befindlichen Systementwicklungsstrategie (SES) kommt eine hohe Bedeutung zu im Hinblick auf die Energietransformation, die Wärmewende und der Netzentwicklungsplanung - auch wenn es kein Gesetzesvorhaben im engeren Sinne darstellt. Daher sollte diese auf realistischen Annahmen beruhen im Hinblick auf Strom-, Gas- und Wasserstoffverbrauchs- bzw. Bedarfsprognosen (Strom wird tendenziell über und Gas/H2 unterschätzt). SES sollte sich an kommunaler Wärmeplanung ausrichten. Verteilnetzbetreiber sollten in Arbeitsgruppen zur Erarbeitung des SES integriert werden.
- Wärmewende - kommunal und technologieoffen: Wärmewende zum Erfolg führen. Stärkung der kommunalen Wärmeplanung und kommunalen Planungsautonomie. Offenheit bei den einzusetzenden Heizungstechnologien schaffen - Wärmewende benötigt Elektronen und Moleküle. Rasche Umsetzung WPG in Landesrecht. Rasche Umsetzung der in WPG und GEG angelegten BNetzA-Festlegungsermächtigung als Basis für die Erstellung von H2-Transformationsplänen.
- Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) - Emissionen erfassen. Bilanzierung berücksichtigen.: Rechtscharakter der Nachweisregister sowie deren Verzahnung mit bereits bestehenden Datenbanken ungeklärt. Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sollte möglichst unbürokratisch erfolgen, der unabgestimmte Parallelbetrieb mehrerer funktionsgleicher Datenbanken möglichst vermieden werden. Mit Blick auf Verbrauchertransparenz Nachbesserungsbedarf bei den an die Herkunftsnachweise gestellten Vorgaben. Treibhausgas-Emissionen sollten erfasst, bilanzielle Bezugsmöglichkeiten sollten berücksichtigt werden.
- Biomethan: Potenzial heben, Nutzung ermöglichen.: Biomethan nutzen. Transformation vorantreiben. Neben Netzumstellung Hochlauf grüner Gase vorantreiben. Rolle grüner Gase strukturell stärken und Nutzung von Biomethan ausweiten - Einspeisung ins Gasnetz. Verzicht auf Nutzungsvorrang Biogas bei Stromerzeugung. Anrechnung Biomehtan als klimafreundlicher Energieträger in allen Sektoren identisch ausgestalten. Anschlussregelungen modernisieren. Kleinstanlagen über Sammelleitungen bündeln. Ausweisung von Biomethan-Vorranggebieten. Regulatorische Rahmenbedingungen anpassen.
- Anpassung des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024: Anpassung des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024 zwecks Streichung einer vorzeitigen Aufnahme von Abfallverbrennungsanlagen in den europäischen Emissionshandel (ETS I), der Vereinfachung von Nachkorrekturen in der Emissionsberichterstattung sowie der Änderung der für 2026 und 2027 angedachten oder aber grundsätzlich möglichen Preisbildung im nationalen Brennstoffemissionshandel.
- AVBFWV zukunftssicher gestalten: Novelle AVBFernwärmeV kommt für Wärmewende besondere Bedeutung zu. Wir
sehen Handlungsbedarf:
1. Eine trennscharfe Aufteilung der Kosten in den Preisblättern in verbrauchsunabhängig,
leistungsabhängig und verbrauchsabhängig sollte aus Effizienzgründen vermieden werden.
2. Die Definition der Größe von Kleinstnetzen hat großen Einfluss auf den Erfolg der Wärmewende
und kann bei falscher Rahmensetzung zu einem unnötigen Bremsklotz werden.
3. Die Berücksichtigung der Kosten für Treibhausgasemissionen in den einschlägigen Indizes muss für
die Fernwärmeversorgungsunternehmen nachvollziehbar sein und der Einfluss der Marktelements
sollte überprüft werden.
4. Längere Vertragslaufzeiten sollten auch für Contracting-Anlagen möglich sein.
- Finanzierung und Kosteneffizienz der Energiewende gewährleisten: Energiewende erfordert Investitionen der Energiewirtschaft in beispiellosem Umfang. Kosteneffizienz sollte im Mittelpunkt stehen. Notwendig sind schlankere, vereinfachte Rahmenbedingungen, die auf marktwirtschaftliche Anreize setzen und langfristige Investitionssicherheit bieten. Wir benötigen langfristig verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen, um Investitionen und Finanzmittel anzureizen. Gleichzeitig müssen für Investitionen in die Transformation auch im internationalen Vergleich attraktive, marktgerechte Renditen ermöglicht werden, und zwar sowohl im regulierten als auch im unregulierten Bereich. Darüber hinaus sollte die Idee eines Energiewendefonds unter Rückgriff auf staatliche Ausfallgarantien weiterverfolgt werden.
- Stromnetze und -regulierung weiterentwickeln: Stromnetze und -regulierung zukunftssicher weiterentwickeln. Es braucht einen Regulierungsrahmen, der grundsätzlich den massiven und vorausschauenden Ausbaubedarf anerkennt, unnötige Bürokratie
vermeidet, eine international wettbewerbsfähige und langfristig verlässliche Verzinsung sicherstellt
und steigende Betriebskosten berücksichtigt. Zugleich sollte den Netzbetreibern die Nutzung von Batteriespeichern und Elektrolyseuren als Betriebsmittel ermöglicht werden, um schneller erneuerbare Energie aufnehmen und das Netz besser aussteuern zu können.
- Geplantes Entlastungspaket Strom/Energie möglichst einheitlich zum 01.01.2026 wirken lassen: Die Bundesregierung plant gemäß des Koalitionsvertrages Entlastungen im Bereich Strom/Energie durchzuführen. Konkret geht es um eine Absenkung der Stromsteuer, einer Absenkung der (Übertragungs-)Netzentgelte sowie um eine Abschaffung der Gasspeicherumlage. Aus unserer Sicht ist es dabei wesentlich, dass alle drei Vorhaben bzw. die entsprechenden gesetzlichen Änderungen so durchgeführt werden, dass ausreichend Zeit für die Umsetzung auf Unternehmensseite besteht und die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten berücksichtigt werden (Vorlauf). Konkret sollten alle drei Vorhaben möglichst gleichzeitig zum 01.01.2026 wirken.
- Weiterentwicklung der VERORDNUNG (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase: Weiterentwicklung der VERORDNUNG (EU) 2024/573 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 anstelle einer Aufnahme von elektrischen Schaltanlagen in die Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR).
- Novelle EU-Messgeräte-Richtlinie (2004/22/EG) für Ladeinfrastruktur und Wasserstofftankstellen zügig und praxisnah in nationales Recht zu überführen.: Die jüngst in Kraft getretenen Anpassungen der EU-Messgeräte-Richtlinie (2004/22/EG) für Ladeinfrastruktur und Wasserstofftankstellen sind aus unserer Sicht ein wichtiger und richtiger Schritt, um den regulatorischen Rahmen stärker an die praktische Realität des Betriebs von Ladeinfrastruktur anzupassen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir ausdrücklich dafür werben, die neuen europäischen Vorgaben zügig und praxisnah in nationales Recht zu überführen. Eine schnelle Umsetzung würde nicht nur bestehende Rechtsunsicherheiten abbauen, sondern auch ein wichtiges Signal an Betreiber, Stadtwerke und kommunale Unternehmen senden, die erhebliche Investitionen in den Ausbau der Ladeinfrastruktur leisten.
- Erneuerbare-Energien-Gesetz zukunftsfähig machen (EEG-Novelle 2027): Thüga begrüßt die Zielsetzung der EEG-Novelle 2027, erneuerbare Energien stärker in Markt und System zu integrieren sowie Flexibilität und Kosteneffizienz zu erhöhen. Gleichzeitig wird Nachbesserungsbedarf gesehen, damit die Reform praxistauglich bleibt und den weiteren EE-Ausbau nicht gefährdet. Insbesondere müssen Direktvermarktungspflichten, Abschöpfungsmechanismus, Resilienz-Ausschreibungen, Speicherintegration und kommunale Beteiligung so ausgestaltet werden, dass Investitions- und Planungssicherheit gewahrt bleiben, keine unnötigen IT- und Abwicklungsaufwände entstehen und die Regelungen mit Netz- und Messwesen konsistent verzahnt werden.
- Stärkung eines regional ausgewogenen Windenergieausbaus in der Südregion (EEG-Novelle): Ziel ist es, den Windkraftausbau in der Südregion zu stärken, ohne die Ausbaugeschwindigkeit insgesamt zu verringern. Hierzu wird eine befristete Sonderausschreibung für die Südregion von mindestens 3 GW jährlich bis 2031 sowie die stärkere Berücksichtigung systemischer Kosten im Ausschreibungsdesign angeregt. Ein regional ausgewogener Ausbau kann Netzausbau, Redispatch, Übertragungsverluste und Stromkosten reduzieren sowie die Versorgungssicherheit im Süden stärken.
- Novelle BEHG für Fortsetzung Preiskorridor auch in 2027: Im Zuge der auf EU-Ebene beschlossenen Verschiebung des ETSII um ein Jahr auf 2028 wäre es wünschenswert, wenn das dt. BEHG dahingehend angepaßt würde, dass der im Jahr 2026 geltende Preiskorridor auch in 2027 Anwendung findet. Dies würde die Umsetzung deutlich erleichtern und den administrativen Aufwand gering halten, da damit kein Systemwechsel einhergehen würde.
- Netzpaket (Gesetzesentwurf Änderung Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung EE-und Netzausbau sowie Verbesserung Netzanschlussverfahrens): Begrüßen grundsätzlichen Ansatz der Senkung der Systemkosten sowie der Synchronisierung von EE- und Netz-Ausbau. Präferieren differenzierte Baukostenzuschüsse mit Allokationswirkung sowie freiwillige FCAs - Redispatchvorbehalt unseres Erachtens aktuell kein geeignetes Instrument. Bei Priorisierung von Netzanschlussbegehren sollte lokale Nutzenkomponente Berücksichtigung finden.
- Industrial Accelerator Act (IAA): Beschaffungsvorgaben schaffen unnötige Hürden für kommunale Energieversorger: Was Europas Wettbewerbsfähigkeit mit dem Industrial Accelerator Act (IAA) stärken soll, könnte am Ende die kommunale Daseinsvorsorge schwächen. Die Regelungen des IAA - mit europäischen Beschaffungsvorgaben - sollen ausschließlich für öffentliche Unternehmen gelten. Komplexere Vergabeverfahren, weniger Bieter, mehr Rechtsrisiken – all das gefährdet Tempo und Wirtschaftlichkeit des Netzausbaus und führt zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen kommunalen und privaten Energieversorgern. Gleichzeitig können die Regelungen Beschaffung und Energiewende erheblich verteuern. Die Folge: Europäische Industriepolitik auf Kosten der Kommunen. Wir fordern daher substanzielle Anpassungen des IAA unter Berücksichtigung der noch folgenden europäische Vergaberechtsnovelle.
- EU - Konstrukt der Kundenanlage mittels konkreter Zahlen rechtssicher ausgestalten: Grundproblem des Konstrukts der Kundenanlage war bisher die Definition mittels unbestimmter Rechtsbegriffe. Erst durch zahlreiche Gerichtsurteile hatten sich gewisse Leitplanken etabliert. Eine europarechtliche Grundlage mit unbestimmten Rechtsbegriffen läuft Gefahr, die von allen Beteiligten gewünschte Rechtssicherheit zu verfehlen. Dies kann kaum im Interesse der Beteiligten sein. Der Vorschlag des Rates sieht daher ganz konkrete Grenzen hinsichtlich des prozentualen Eigenverbrauchs sowie der Anzahl zu versorgender Kunden bzw. Haushalte vor. Dabei sind die vom Rat benannten Zahlen eher zweitrangig. Für uns von Bedeutung ist, dass dort überhaupt Zahlen benannt werden, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch niedriger bzw. höher ausfallen können.
- Festlegungsentwurf der BNetzA zum Gesamtkapitalzins (WACC) im Bereich Gas nicht ausreichend: Mit großer Sorge verfolgen wir das im August begonnene BNetzA-Festlegungsverfahren zur pauschalierten Kapitalverzinsung (WACC) für Gasnetzbetreiber. Die im Festlegungsentwurf vorgesehene Gesamtkapitalverzinsung von lediglich 3,76 Prozent fällt so niedrig aus, dass sie aus unserer Sicht bestehende Investitionen entwertet und die Finanzierung zukünftiger Netzinvestitionen erheblich gefährdet. Die Konsequenzen reichen weit über die Energienetzbranche hinaus: Betroffen wären die Versorgungssicherheit, die Wärmewende und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Wir halten es für dringend erforderlich, die Auswirkungen des Festlegungsentwurfs mit den politischen Zielsetzungen der Energiewende abzugleichen.
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