Gesetz zum Schutz von Genossenschaften
Schutz kollektiver Verbraucherinteressen sowie der Rechtsform der Genossenschaft vor Geschäftsmodellen des Grauen Kapitalmarkts: Information der BaFin durch genossenschaftliche Prüfungsverbände oder Aufsichtsbehörden über mögliche unerlaubte Investmentgeschäfte oder Verstöße gegen das Emittenten-Privileg gem. Kapitalanlagegesetzbuch bzw. Vermögensanlagengesetz durch geprüfte Genossenschaften;<br /> Änderung §§ 62 und 64 Genossenschaftsgesetz<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss:</strong> Klarstellung zur Unzulässigkeit der Kapitalanlage als eigenständiger Förderzweck, gezielte Information der Aufsichtsbehörde über Prüfungsfeststellungen;<br /> Änderung §§ 1 Genossenschaftsgesetz<br /> <br /> Bezug: Unveränderte Wiedervorlage siehe BR-Drs 88/22 GESTA 20. WP C012
Zeitachse
- 07.06.2019 plenarprotokoll 978 Protokoll der 978. Sitzung des Bundesrates
Abstimmungen
Keine namentlichen Abstimmungen (abgeordnetenwatch) verknüpft.